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   VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21   

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VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21 (https://dejure.org/2022,23202)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 (https://dejure.org/2022,23202)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. August 2022 - 5 S 2372/21 (https://dejure.org/2022,23202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44 Abs 1 BNatSchG, § 44 Abs 5 S 2 BNatSchG, § 45 Abs 7 S 1 Nr 5 BNatSchG, § 45 Abs 7 S 2 BNatSchG, § 34 Abs 2 BNatSchG
    Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B10-Ortsumfahrung Enzweihingen; Tötungsrisikos von besonders geschützten Fledermausarten; zumutbare Schutzmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artenschutz; Habitatschutz; Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote; Tötungsrisiko; Signifikante Erhöhung; Ausnahme; Zumutbare Alternative; Alternativenprüfung; Mehrkosten; Mehraufwendungen; Unverhältnismäßigkeit; FFH-Gebiet; Natura 2000-Gebiet; Schutzzweck; Erhebliche ...

  • rechtsportal.de

    Artenschutz; Habitatschutz; Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote; Tötungsrisiko; Signifikante Erhöhung; Ausnahme; Zumutbare Alternative; Alternativenprüfung; Mehrkosten; Mehraufwendungen; Unverhältnismäßigkeit; FFH-Gebiet; Natura 2000-Gebiet; Schutzzweck; Erhebliche ...

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Vaihingen-Enzweihingen: Eilanträge gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen erfolgreich

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Gleiches gilt für System- oder Konzeptalternativen, die auf ein anderes Vorhaben hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 juris Rn. 142).

    Die Frage, ab wann Mehrkosten relativ oder absolut unverhältnismäßig sind, ist von der Rechtsprechung nicht geklärt (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 142) Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist insofern ohnehin nur schwerlich durchzuführen, da finanzielle Kosten mit nicht monetären Werten verglichen werden.

    Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung reicht ohnehin generell für sich genommen nicht aus, um einem planfestgestellten Vorhaben den Vorrang gegenüber dem Habitatschutz zu sichern (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie bereits BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 131).

    Diese sind Ausdruck des auch unionsrechtlich anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 49 f., 62; Beschluss vom 5.9.2012 - 7 B 24.12 - NVwZ-RR 2012, 922, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Zumutbar sind nur diejenigen Alternativen, deren Verwirklichungsaufwand - auch unter Berücksichtigung naturschutzexterner Gründe - nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen erreichbaren Gewinn für den Naturschutz steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 253 juris Rn. 37; Urteil vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.).

    Bezogen auf den Gebietsschutz hat dies zur Folge, dass je größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht, desto umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller Mittel hat der Vorhabenträger zu unternehmen (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 41).

    Diese mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Nachteile fallen jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbilanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 40) voraussichtlich nicht hinreichend schwer ins Gewicht und führen auch im Zusammenspiel mit den Mehrkosten nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Vorhabenträgerin im Falle der Verweisung auf die Tunnelvarianten, insbesondere, wenn sie in Relation zu vergleichbaren Nachteilen der planfestgestellten Umfahrungsvariante gesetzt werden.

    Zudem befindet sich voraussichtlich ein überwiegender Anteil der von den Immissionen belasteten Gebäuden in einem bereits erheblich vorbelasteten Bereich - ohne mit Blick auf die Bestandstrasse einen Anspruch auf Lärmsanierung zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 39 m. w. N.) - und würde damit auch bei Verwirklichung einer der Tunnelvarianten von dem Vorhaben profitieren, wenn auch in einem geringeren Maß als bei der planfestgestellten Variante.

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Insoweit etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot; ein (planerisches) Ermessen ist der Planfeststellungsbehörde nicht eingeräumt (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG. Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74).

    Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG können hingegen alternative Trassen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 juris Rn. 131).

    Der Vorhabenträger kann daher unter anderem nicht auf eine Alternative verwiesen werden, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigen; hierzu zählen auch Kostengründe (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74).

    Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde auf Grund der Ergebnisse einer ordnungsgemäßen artenschutzrechtlichen und habitatbezogenen Verträglichkeitsprüfung zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 150 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Zumutbar sind nur diejenigen Alternativen, deren Verwirklichungsaufwand - auch unter Berücksichtigung naturschutzexterner Gründe - nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen erreichbaren Gewinn für den Naturschutz steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 253 juris Rn. 37; Urteil vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.).

    Richtschnur hierfür sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Anzahl und Bedeutung der gemeinschaftsrechtlich geschützten Rechtsgüter (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.).

    Zwingend bedeutet nicht, dass Sachzwänge vorliegen müssen, denen niemand ausweichen kann, sondern sicherzustellen ist, dass das betreffende Vorhaben gerade die Verwirklichung des jeweils verfolgten öffentlichen Interesses zum Zweck hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 5 S 2371/21 - gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2021 für den Neubau der B10 Ortsumfahrung Enzweihingen wird angeordnet.

    Der Antragsteller hat am 23. Juli 2021 Klage erhoben (Aktenzeichen 5 S 2371/21) und mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz beantragt, im Wege des Eilrechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

    Der Senat nimmt im Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - hier der gegen den Planfeststellungsbeschluss am 23. Juli 2021 (5 S 2371/21) erhobenen Klage - zu orientieren hat.

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Auch vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung der in der FFH-Richtlinie normierten Ausnahmen ist jedenfalls zweifelhaft, dass bei der Wahl von Alternativlösungen allein auf die wirtschaftlichen Kosten solcher Maßnahmen abgestellt werden darf (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie EuGH, Urteil vom 14.1.2016 - C-399/14 - juris Rn. 77).

    Mit Blick darauf, dass den Kosten nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie den mit der FFH-Richtlinie verfolgten Zielen der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.1.2016 - C-399/14 - juris Rn. 77), wird der Artenschutz bei den Tunnelvarianten nicht zu teuer erkauft.

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Dem steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung zumutbarer Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG artenschutzrechtliche Probleme außerhalb des Habitats außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40, juris Rn. 80).

    Anhaltspunkte dafür, dass auf dieser Grundlage den bestehenden Gefahren im Sinne einer faktisch fehlenden Umsetzbarkeit nicht wirksam durch technische Vorkehrungen begegnet werden könnte (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 60, juris Rn. 72 m. w. N.), bestehen nicht.

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Als Alternative kommen folglich nur solche Vorhabenvarianten in Betracht, mit denen sich die konkreten Ziele noch - wenn auch unter gewissen Abstrichen am Zielerfüllungsgrad - verwirklichen lassen (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Beschluss vom 14.4.2014 - 4 B 77.09 - juris Rn. 71; für Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie offenlassend BVerwG, Urteil vom 4 B 62.08 - NuR 2009, 414, juris Rn. 45 m. w. N.).

    Lebensraumtypen und Arten, die nicht in der Schutzerklärung genannt sind, sind nicht Gegenstand der Erhaltungsziele und der Verträglichkeitsprüfung, selbst wenn es sich um prioritäre Arten handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 36).

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20).

    Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
    Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom Senat früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361, juris Rn. 47; Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt.

    Insoweit kann dahinstehen, ob die Annahme einer grundsätzlichen Eignung von Kollisionsschutzwänden naturschutzfachlich vertretbar ist (vgl. zur Wirksamkeit im Allgemeinen BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 144).

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • BVerwG, 05.09.2012 - 7 B 24.12

    Steinkohlekraftwerk; FFH-Verträglichkeit; Erhaltungsziel; Critical Load;

  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 B 54.09

    Verkehrslandeplatz; Alternativenprüfung; Standortalternative; Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2007 - 5 S 130/06

    Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15

    Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen -

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 62.08

    Klagen gegen Ausbau des Flughafens Kassel-Calden erfolglos

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand;

    Unerheblich sind hingegen der Aufwand und die Zeitdauer, die ein neues Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren am Alternativstandort erfordern würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.2010 - 4 B 54.09 -, juris Rn. 7 sowie insgesamt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 - 5 S 2372/21 -?, juris Rn. 59).

    Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich die Maßnahme gerade auf die vom jeweiligen Zugriffsverbot betroffene Art positiv auswirkt, da § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG auch insoweit eine bipolare Abwägung zwischen der bedrohten Pflanzen- und Tierwelt einerseits und den Auswirkungen auf die jeweils betroffenen besonders geschützten Arten andererseits genügen lässt (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 19 sowie allgemein BVerwG, Beschl. v. 14.4.2011 - 4 B 77.09 -, juris Rn. 74; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 386; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn. 89; Bay. VGH, Urt. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 -, juris Rn. 844).

    (1) Insoweit kann vorliegend offenbleiben, ob die Regelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG, der die zuständige Behörde unter den in Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall zur Erteilung weiterer Ausnahmen ermächtigt ("kann"), in Anbetracht der detailliert geregelten Ausnahmevoraussetzungen und der bereits bei Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 BNatSchG durchzuführenden Abwägung dahingehend zu verstehen ist, dass das Ausnahmeermessen bei Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig zu Gunsten des Vorhabens auszuüben ist (sog. "intendiertes Ermessen"; bejahend Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 394; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn. 93; OVG NRW, Beschl. v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rn. 48 f.; OVG R.-Pf., Beschl. v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rn. 48; VG Wiesbaden, Urt. v. 24.7.2020 - 4 K 2962/16.WI -, juris Rn. 136; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 16; Umweltministerkonferenz, Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben vom 13. Mai 2020, S. 23; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris Rn. 88; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 45 BNatSchG Rn. 33; Wagner, NuR 2022, 149 [154]; offen OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2022 - 8 B 407/22 -, juris Rn. 123).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

    Zur Zumutbarkeit einer Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG trotz erheblicher Mehrkosten (hier in Abweichung von der Senatsentscheidung im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - verneint).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 22. August 2022 - 5 S 2372/21 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss angeordnet.

    Die vom Beklagten als Reaktion auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. August 2022 im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - für den Fall der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens angekündigten Änderungen insbesondere in Bezug auf die Kollisionsschutzmaßnahmen zur Vermeidung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse und in Bezug auf Ausgleichsmaßnahmen bezogen auf Reptilien bleiben hingegen bei der Prüfung außer Betracht.

    Der Senat weicht insoweit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten tatsächlichen Verhältnisse und aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse zu den artenschutzrechtlichen Betroffenheiten auch bei den Kurztunnelvarianten von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung ab.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nachträglich nach dem Beschluss des erkennenden Senats im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - im Auftrag des Beklagten erstellten Variantenvergleichs 2023.

    Insoweit weicht der Senat ebenfalls von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten Rechtsauffassung ab.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

    Die gerichtliche Kontrolldichte ist in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft wie hier bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung zu reduzieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 18 ff., 23; Senatsurteile vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 72 m. w. N. und vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - ZNER 2022, 405 = juris Rn. 111; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 24.02.2022 - 14 ZB 21.1300 - NuR 2022, 504 = juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    Insoweit etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot; ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 22; zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines

    Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft wie hier bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 18 ff, 23; Senatsurteil vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - a. a. O. Rn. 111; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 24.02.2022 - 14 ZB 21.1300 - NuR 2022, 504 = juris Rn. 12).

    Denn ebenso wenig wie die sog. "Null-Variante" ist für den Projekt- bzw. Vorhabenträger die Verweisung auf ein Alternativprojekt ("System- bzw. Konzept-Variante") zumutbar; dem Projektträger kann keine Veränderung seines Vorhabens abverlangt werden, mit der sich die von ihm in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = juris Rn. 42, vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 143; vom 09.07.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33 und vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 73; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG Rn. 29, § 34 BNatSchG Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

    Der Senat weicht insoweit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten tatsächlichen Verhältnisse und aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse zu den artenschutzrechtlichen Betroffenheiten auch bei den Kurztunnelvarianten von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung ab.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nachträglich nach dem Beschluss des erkennenden Senats im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - im Auftrag des Beklagten erstellten Variantenvergleichs 2023.

    Insoweit weicht der Senat ebenfalls von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten Rechtsauffassung ab.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

    Der Senat weicht insoweit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten tatsächlichen Verhältnisse und aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse zu den artenschutzrechtlichen Betroffenheiten auch bei den Kurztunnelvarianten von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung ab.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nachträglich nach dem Beschluss des erkennenden Senats im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - im Auftrag des Beklagten erstellten Variantenvergleichs 2023.

    Insoweit weicht der Senat ebenfalls von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten Rechtsauffassung ab.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 1312/22

    Antrag auf Regelung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis bei später

    Zu berücksichtigen ist, dass die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft wie hier bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 404 Rn. 18 ff., 23; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 40).
  • VG Sigmaringen, 30.09.2022 - 14 K 1208/20

    Windenergieanlage; Rotmilan; signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos;

    Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 98 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn 45f; Fellenberg in Kerkmann/Fellenberg, Naturschutzrecht in der Praxis, 3. Auflage, § 10, Rn. 87ff).

    22.08.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn 45).

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2023 - 4 ME 6/23

    Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot aus anderen zingenden Gründen

    Zwingend bedeutet nicht, dass Sachzwänge vorliegen müssen, denen niemand ausweichen kann, sondern es ist sicherzustellen, dass das betreffende Vorhaben gerade die Verwirklichung des jeweils verfolgten öffentlichen Interesses zum Zweck hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.8.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn. 91).
  • VG Magdeburg, 09.05.2023 - 4 A 20/21

    Vergrämung einer Saatkrähenkolonie auf einem Friedhof

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2023 - 1 M 275/17

    Hähnchenmastanlage; Erlöschensfolge des § 18 Abs. 1 BImSchG; unerlaubte

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